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Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)

Herausgeber: Rechtsanwalt Möbius

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

German attorney at law

§ 1

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich nach diesem Gesetz.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses oder Gläubigerbeirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 2

Ist in diesem Gesetz über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessen.

§ 3

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einen solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber.

(2) Die Festsetzung der Vergütung kann dem billigen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer überlassen werden. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. (3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verband oder Verein, so gilt dies auch für die Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches des Verbandes oder Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozeßordnung verpflichten, daß er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.

§ 4

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

§ 5

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

§ 6

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.

(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen, die in derselben Angelegenheit zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt werden.

(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet jeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen, die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen fordern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal fordern.

§ 7

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes.

§ 8

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der

Kostenordnung sinngemäß. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million Deutsche Mark anzunehmen. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anordnung der in § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art, so ist von einem Wert von 1.000 Deutsche Mark auszugehen.

§ 9

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht ergreifen.

§ 10

(1) Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, auch die Bundes- oder Landeskasse. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren keine Gebühren.

(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

(4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

§ 11

(1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem
 
angefangen Betrag
von Deutsche Mark
für jeden weiteren
Gegenstandswert
Deutsche Mark
um bis
Deutsche Mark
3000 600 40
10000 1000 55
20000 2000 70
50000 5000 80
100000 10000 140
400000 30000 160
1000000 60000 250
über
1000000
100000 300 
 

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis eine Million Deutsche Markt ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

§ 12

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozeßordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

§ 13

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechtsanwalt für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

§ 14

(1) Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des Rechtsmittels.

§ 15

(1) Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Prozeßgebühr erhält der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befaßt war.

(2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozeßordnung bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

§ 16

Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

§ 17

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

§ 18

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

§ 19

(1) Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemäß.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht (§§ 9, 10, 113a Abs. 1) hierüber entschieden hat.

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung unterbrochen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengebühren.

§ 20

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche Mark fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 30 bis 350 Deutsche Mark. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

(2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt, zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er eine halbe Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4, wenn er von der Einlegung eines Rechtsmittels abrät und ein Rechtsmittel durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Absatz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten.

 

Zweiter Abschnitt  Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 21

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer Begründung erhält der Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr. § 12 gilt sinngemäß.

§ 21a

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussichten einer Berufung oder einer Revision erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4; dies gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Prozeßgebühr, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen.

§ 22

(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 5.000 Deutsche Mark einschließlich

1 vom Hundert,

von dem Mehrbetrag bis zu 20.000 Deutsche Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,

von dem Mehrbetrag über 20.000 Deutsche Mark

0,25 vom Hundert.

Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(2) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Mark.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Rechtsanwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Der Rechtsanwalt erhält die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt oder eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet.

§ 23

(1) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daß seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist.

(2) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann.

(3) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

§ 24

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.

§ 24a

(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einvernehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn er selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtigter anzurechnen.

(2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtigter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie § 109a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.

(3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auftrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage das Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Absatzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Mindestbetrag.

§ 25

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten.

(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.

§ 26

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche Mark. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 27

(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen

1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

2. für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts und

3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind.

(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemißt sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen.

§ 28

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 60 Deutsche Mark und von mehr als 8 Stunden 110 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

§ 29

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

§ 30

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

 

Dritter Abschnitt  Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 31

(1) Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt

erhält eine volle Gebühr

1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozeßgebühr),

2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr),

3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 der Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr),

4. für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr).

(2) Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, werden aufeinander angerechnet.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Scheidungsfolgesachen nach § 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung.

§ 32

(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeßgebühr.

(2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

§ 33

(1) Für eine nichtstreitige Verhandlung erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a der Zivilprozeßordnung) beantragt wird,

2. der Berufungskläger oder Revisionskläger ein Versäumnisurteil beantragt oder

3. der Kläger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhandelt.

(2) Stellt der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung Anträge nur zur Prozeß- oder Sachleitung, so erhält er fünf Zehntel der Verhandlungsgebühr.

(3) Der Prozeßbevollmächtigte, der im Einverständnis mit der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, erhält eine Gebühr in Höhe von fünf Zehnteln der diesem zustehenden Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr, mindestens jedoch drei Zehntel der vollen Gebühr. Diese Gebühr wird auf die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten angerechnet.

§ 34

(1) Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht. (2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

§ 35

Wird in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 oder 495a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.

§ 35a

(weggefallen)

§ 36

(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf eine Ehesache geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Vergleichsgebühr außer Betracht.

(2) Ist eine Scheidungssache oder eine Klage auf Aufhebung einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, ein solches Verfahren anhängig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.

§ 36a

(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozeßordnung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß fordern.

(2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung im Verzug, so kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen. Die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts gelten sinngemäß.

§ 37

Zum Rechtszug gehören insbesondere

1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;

2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen;

3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, das selbständige Beweisverfahren, das Verfahren über die Prozeßkostenhilfe, die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit (§ 109 Abs. 1 und 2, § 715 der Zivilprozeßordnung), die Bestellung von Vertretern durch das Prozeßgericht oder das Vollstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Zulassung einer Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (§ 188 der Zivilprozeßordnung), die Festsetzung des Streitwerts;

4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter und die Änderung seiner Entscheidungen;

5. die Änderung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Rechtspflegers;

6. die Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes; die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der Zivilprozeßordnung, soweit nicht § 43b Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet; die Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

6a. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung;

7. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Sprungrevision (§ 566a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung), der Ausspruch über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu sein (§§ 91a, 269 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivilprozeßordnung), die Vollstreckbarerklärung eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung), die Erteilung des

Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Kostenfestsetzung (§§ 104, 107 der Zivilprozeßordnung) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, die Einforderung der Vergütung (§§ 18, 19), die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

§ 38

(1) Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgenommen oder verworfen, so gilt das Verfahren über den Einspruch als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens über den Einspruch angerechnet.

(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt oder die Hauptsache erörtert, so erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders.

§ 39

Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden oder Wechselprozeß oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.

§ 40

(1) Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gilt als besondere Angelegenheit.

(2) Das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit. (3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen (§ 943 der Zivilprozeßordnung), so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

§ 41

(1) Die Verfahren nach

a) § 127a,

b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2,

c) § 621f,

d) §§ 641d, 641e Abs. 2, 3

der Zivilprozeßordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal.

(2) Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

§ 42

In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren.

§ 43

(1) Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt

1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;

2. drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs;

3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung beschränkt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32 sinngemäß.

§ 43a

(1) In Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach den §§ 641l bis 641p, 641r bis 641t der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Abänderungsantrag.

(2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, wenn eine Klage nach § 641q der Zivilprozeßordnung erhoben wird.

(3) § 32 gilt sinngemäß.

§ 43b

(1) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach §§ 642a, 642d der Zivilprozeßordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung erfolgen soll; 2. im Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung;

3. im Verfahren über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung;

4. im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, durch die rückständige Unterhaltsbeträge gestundet worden sind, nach § 642f der Zivilprozeßordnung. (2) § 32 gilt sinngemäß.

§ 44

(weggefallen)

§ 45

(1) Im Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 956, 959, 977 bis 1024 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt als Vertreter

des Antragstellers (§ 947 der Zivilprozeßordnung) fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. als Prozeßgebühr,

2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots,

3. für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird, 4. für die Wahrnehmung der Aufgebotstermine.

(2) Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für das ganze Verfahren.

§ 46

(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen oder diesem gleichgestellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b der Zivilprozeßordnung) und im Verfahren nach den §§ 13 bis 30 des

Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren.

(2) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich eine

gerichtliche Entscheidung über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrages oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1045 der Zivilprozeßordnung) betrifft.

§ 47

(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren auch dann, wenn durch Beschluß entschieden wird.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.

(3) Das Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr, die der Rechtsanwalt für das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten hat, wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln angerechnet.

§ 48

Im selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren.

§ 49

(1) Im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung erhält der Rechtsanwalt, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozeßgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur einmal. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

(2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr.

§ 50

Im Verfahren vor dem Prozeßgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren, wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist.

§ 51

(1) Im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. In mehreren Verfahren dieser Art erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

(2) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 

§ 52

(1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, erhält hierfür eine Gebühr in Höhe der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Prozeßgebühr. (2) Der Rechtsanwalt, der im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachtliche Äußerungen verbindet, erhält hierfür die in Absatz 1 bestimmte Gebühr.

§ 53

Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, erhält neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ein halbe Prozeßgebühr. Diese Prozeßgebühr erhält er auch dann, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mündlichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme, so erhält der Rechtsanwalt außerdem die Beweisgebühr.

§ 54

Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in der Beweisaufnahme beschränkt, erhält für den Rechtszug je fünf Zehntel der Prozeß- und der Beweisgebühr. Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn sich der Auftrag ohne Wahrnehmung eines Termins erledigt.

§ 55

Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Verfahren auf Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 576 der Zivilprozeßordnung) beschränkt, erhält drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

§ 56

(1) Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, eine halbe Gebühr für

1. die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schriftsätzen,

2. die Wahrnehmung von anderen als zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen.

(2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Schriftsatz ausgehändigt oder eingereicht oder der Termin begonnen hat, so erhält der Rechtsanwalt nur drei Zehntel der vollen Gebühr.

(3) § 120 gilt sinngemäß.

§ 57

(1) Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten und Fünften Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, nach dem Wert der herauszugebenden Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend. Im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 3000 Deutsche Mark. In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 58

(1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit.

(2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere

1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird;

2. die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozeßordnung genannten Urkunden;

3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (§ 761 der Zivilprozeßordnung);

4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) oder eines Sequesters (§§ 848, 855 der Zivilprozeßordnung);

5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882a der Zivilprozeßordnung);

6. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung);

7. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(3) Als besondere Angelegenheiten gelten

1. Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die § 732 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist;

2. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozeßordnung);

3. Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813a, 851a, 851b der Zivilprozeßordnung und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes; jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit;

4. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozeßordnung);

4a. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozeßordnung;

5. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung);

6. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozeßordnung);

7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung);

8. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozeßordnung);

9. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;

10. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

11. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung);

12. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung);

13. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis.

§ 59

(1) Die Vorschriften der §§ 57 und 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934, 936 der Zivilprozeßordnung) sinngemäß.

(2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil.

§ 60

Für die Vertretung im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr.

§ 61

(1) Fünf Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz.

(2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal.

(3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

§ 61a

Bei Scheidungsfolgesachen erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie über die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die in § 31 bestimmten Gebühren. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4, 5.

§ 62

(1) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.

(2) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschlußverfahrens erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4. (3) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft. § 67 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 63

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Verfahren sinngemäß:

1. Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);

2. Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes;

3. Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667);

4. Verfahren nach § 76 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003).

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.

(3) Im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.

(4) Im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 36 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zu drei Zehnteln; die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muß, ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.

§ 64

(1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, im Verfahren nach § 14 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999) und im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. (2) Die Gebühr wird nach dem Nennwert der Hauptforderung berechnet; wenn das Verfahren lediglich Nebenforderungen betrifft, nach der Höhe der Rückstände. Betrifft das Verfahren lediglich die Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, so wird die Gebühr nach dem einjährigen Miet- oder Pachtzins berechnet.

§ 65

(1) Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt

1. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;

2. im Verfahren vor einem Ausschuß der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art;

3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen;

4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen.

Auf die Prozeßgebühr, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält, wird die Gebühr nicht angerechnet.

(2) Der Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren erzielt wird. § 23 gilt nicht.

§ 65a

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.

§ 65b

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.

§ 66

(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Berufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht

1. über die in § 23 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 34 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes genannten Angelegenheiten,

2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet,

a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß entschieden worden ist oder

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zurückgewiesen worden ist.

In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht bestimmen sich die Gebühren nach § 61.

(3) Die Gebühren im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 4.

§ 66a

(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof nach §§ 25, 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß; die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug; die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.

§ 67

(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.

(2) Die Verhandlungsgebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. (3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4.

(4) Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des § 1036 der Zivilprozeßordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als ein Rechtszug.

 

Vierter Abschnitt  Gebühren im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung

§ 68

(1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschließlich der Einstellungsverfahren nach §§ 30 bis 30d, 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten

1. für das Verfahren bis zur Einleitung des

Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebühr;

2. für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine vier Zehntel der vollen Gebühr;

3. für das Verteilungsverfahren drei Zehntel der vollen Gebühr; diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Verteilung stattfindet.

(2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, so erhält er zwei Zehntel der vollen Gebühr für das ganze Verfahren.

(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich

1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös sind maßgebend, wenn sie geringer sind;

2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;

3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung.

§ 69

(1) Im Verfahren der Zwangsverwaltung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt

1. für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts drei Zehntel der vollen Gebühr;

2. für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebühr, mindestens jedoch 75 Deutsche Mark.

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen deren das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 8 Abs. 2 Satz 2.

§ 70

(1) In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. als Prozeßgebühr;

2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine; 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß.

(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 2 Satz 6.

§ 71

Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngemäß.

 

Fünfter Abschnitt  Gebühren in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie in seerechtlichen Verteilungsverfahren

§ 72

Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 104 bis 106 der Konkursordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr.

§ 73

Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der vollen Gebühr.

§ 74

Für die Tätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Gebühr.

§ 75

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so erhält er drei Zehntel der vollen Gebühr.

§ 76

Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197 Abs. 2 der Konkursordnung.

Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

§ 77

(1) Die Gebühren der §§ 72 bis 74 sowie des § 76 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder den Beschluß über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs (§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursordnung) werden, wenn der Auftrag vom Gemeinschuldner erteilt ist, nach dem Betrag der Aktivmasse (§ 37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet.

(2) Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger erteilt, so werden die Gebühren der §§ 72, 73, 75 und die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Gebühr des § 74 und die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs nach dem Wert der Forderung des Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung des § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

§ 78

Das wiederaufgenommene Konkursverfahren ist eine besondere Angelegenheit.

§ 79

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr.

§ 80

(1) Für die Vertretung im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr. Er erhält nur eine halbe Gebühr, wenn seine Tätigkeit vor dem Vergleichstermin beendet ist.

(2) Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherungsmaßregeln (§ 88 Abs. 2 der Vergleichsordnung).

§ 81

Die Gebühren der §§ 79 und 80 werden bei der Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der Aktiven (§ 36 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Bei der Vertretung eines Gläubigers werden die Gebühr des § 79 nach dem Nennwert der Forderung und die Gebühren des § 80 nach dem Wert der Forderung unter sinngemäßer Anwendung des § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

§ 81a

(1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung gelten § 72 erster Halbsatz, §§ 73, 75 entsprechend. § 77 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktivmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

(2) Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren:

1. im Verfahren über eine Beschwerde (§ 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) oder über eine Erinnerung (§ 12 Abs. 2, 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);

2. im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);

3. im Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung, soweit diese auf § 17 Abs. 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung gestützt werden.

Die Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

§ 82

Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert ohne Rücksicht auf andere Aufträge berechnet.

 

Sechster Abschnitt  Gebühren in Strafsachen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

1. Gebühren des gewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter.

§ 83

(1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechtszug als Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Gebühren:

1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, 170 bis 2.540 Deutsche Mark;

2. im Verfahren vor der großen Strafkammer und vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt, 120 bis 1.520 Deutsche Mark;

3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter 100 bis 1.300 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1

Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark, Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark, Nr. 3 100 bis 650 Deutsche Mark.

Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und reicht der Gebührenrahmen des Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann der Gebührenrahmen um bis zu 25 vom Hundert überschritten werden.

§ 84

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, die Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der Ordnung des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig gewesen wäre.

§ 85

(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfahren als Verteidiger 120 bis 1.520 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag 120 bis 760 Deutsche Mark. Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühr des Absatzes 1.

(4) § 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, auch § 84 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 86

(1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Gebühren:

1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

170 bis 2.540 Deutsche Mark;

2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht

120 bis 1.520 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1

Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark, Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark.

Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so

erhält er die Hälfte der Gebühren des Absatzes 1.

(4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 87

Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu gehört auch die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs.

§ 88

Wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt, die sich auf die Einziehung oder den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, so ist bei den nach § 12 maßgebenden Umständen auch der Gegenstandswert (§ 7) angemessen zu berücksichtigen. Der Gebührenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer nach diesem Gegenstandswert berechneten vollen Gebühr (§ 11) überschritten werden, soweit der Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten. Übt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt, und reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom Hundert überschritten werden.

§ 89

(1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Strafverfahren einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend, so erhält der Rechtsanwalt neben den Gebühren eines Verteidigers an Stelle der in § 31 bestimmten Gebühren im ersten Rechtszug das Doppelte, im Berufungs- und im Revisionsverfahren das Zweieinhalbfache der vollen Gebühr (§ 11). Wird der Anspruch im Berufungsverfahren erstmalig geltend gemacht, so erhöht sich für das Berufungsverfahren die Gebühr nicht.

(2) Wird der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter des Beschuldigten wegen desselben Anspruchs im bürgerlichen Rechtsstreit tätig, so werden zwei Drittel der Gebühr, die ihm für die Abwehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf die im bürgerlichen Rechtsstreit anfallenden Gebühren angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese weniger als zwei Drittel der ihm im bürgerlichen Rechtsstreit zustehenden Gebühren erhalten würde.

(3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er nur die im Absatz 1 bestimmte Gebühr. Absatz 2 gilt sinngemäß. (4) Die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs nach § 23 bleibt unberührt.

§ 90

(1) Für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag gelten die in § 83 Abs. 1 bestimmten Gebühren; § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gebühren gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens abrät.

(2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat.

§ 91

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts, ohne daß ihm sonst die Verteidigung übertragen ist, auf

1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder

Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erwähnte Beistandsleistung;

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung oder einer Augenscheinseinnahme außerhalb der Hauptverhandlung oder die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 der Strafprozeßordnung);

3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begründung der Revision oder zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision;

so erhält er in den Fällen der

Nummer 1 eine Gebühr von 30 bis 340 Deutsche Mark,

Nummer 2 eine Gebühr von 50 bis 640 Deutsche Mark,

Nummer 3 eine Gebühr von 70 bis 1010 Deutsche Mark.

§ 92

(1) Mit der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung oder die Begründung der Revision ist die Gebühr für die Einlegung des Rechtsmittels entgolten.

(2) Im übrigen erhält der Rechtsanwalt mit der Beschränkung des § 13 für jede der in § 91 bezeichneten Tätigkeiten eine gesonderte Gebühr. Wird ihm die Verteidigung übertragen, so werden die Gebühren des § 91 auf die dem Rechtsanwalt als Verteidiger zustehenden Gebühren angerechnet.

§ 93

Für die Vertretung in einer Gnadensache erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 40 bis 500 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch dann zu, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.

§ 94

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß.

(2) Durch die Widerklage erhöhen sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch dann nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist.

(3) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt des Privatklägers und des Beschuldigten eine weitere Gebühr in Höhe von

30 bis 250 Deutsche Mark.

Die Vorschrift des § 23 bleibt unberührt.

(4) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung der Privatklage, so erhält er eine Gebühr von

50 bis 640 Deutsche Mark.

Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privatklägers übertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte Gebühr auf die Gebühren angerechnet, die ihm als Vertreter des Privatklägers zustehen.

(5) Für die Tätigkeit des Beistands oder Vertreters in einem Sühneversuch nach § 380 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 bis 250 Deutsche Mark und für die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten eine weitere Gebühr von 30 bis 250 Deutsche Mark.

§ 95

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines

Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren.

§ 96

(1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Gebühren zu

1. im Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464b der Strafprozeßordnung) oder Kostenansatz und im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über diese Erinnerung;

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b der Strafprozeßordnung), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

(2) Die Gebühren bestimmen sich nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

§ 96a

Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (§§ 464b, 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde.

§ 96b

(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß. Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt § 84 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1; im übrigen gilt § 85 sinngemäß.

§ 96c

Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der vollen Gebühr (§ 11).

2. Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des beigeordneten Rechtsanwalts.

§ 97

(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der in den §§ 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. Im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 2 gibt dies nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83 Abs. 1, der '' 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1 oder des § 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der Mindestgebühr. In den Fällen der §§ 23, 89, 96c ist § 123 anzuwenden.

(2) Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden. Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat.

(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der Klage.

(4) Wegen des Vorschusses gelten § 127 Satz 1, § 98 sinngemäß.

§ 97a

(1) Der nach § 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Auslagen. Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewilligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als nach Satz 1.

(2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festgesetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

§ 98

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.

(2) Über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschluß.

(3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 310, 311a der Strafprozeßordnung zulässig.

(4) Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 99

(1) In besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Teile des Verfahrens auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, die über die Gebühren des § 97 hinausgeht.

(2) Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören.

§ 100

(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung des Beschuldigten feststellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie

notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozeßordnung zulässig.

(3) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Gerichts ist der Lauf der Verjährungsfrist nicht abhängig.

§ 101

(1) Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit in der Strafsache von dem Beschuldigten oder einem Dritten nach dieser Gebührenordnung oder auf Grund einer Vereinbarung erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt von dem Beschuldigten oder einem Dritten Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet.

(2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach § 97 zustehenden Gebühr erhalten würde.

(3) Vorschüsse und Zahlungen, die für die Anrechnung oder die Pflicht zur Rückzahlung nach den Absätzen 1 und 2 von Bedeutung sind, hat der Rechtsanwalt der Staatskasse anzuzeigen.

§ 102

Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der §§ 97 bis 101 sinngemäß.

§ 103

(1) Staatskasse im Sinne dieser Vorschriften ist die Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, so zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt sinngemäß, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

 

Siebenter Abschnitt  Gebühren in Bußgeldverfahren

§ 104

(weggefallen)

§ 105

(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

 

Achter Abschnitt  Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen

§ 105a

(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandsleistung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3, vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

Neunter Abschnitt  Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 106

(1) Für die Beistandsleistung nach den §§ 40, 45 Abs. 6, §§ 53, 61 Abs. 1 Satz 3, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag die Gebühr des § 83 Abs. 2 Nr. 1.

§ 107

(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden (§ 31 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 45 Abs. 6, § 52 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 2, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen), so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der in § 106 bestimmten Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages.

(2) § 97 Abs. 2 und 4, § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 99, 101 und 103 gelten sinngemäß. In den Fällen der Bestellung für Verfahren nach den §§ 53, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.

§ 108

Durch die in den §§ 106 und 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. Hierzu gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten Behörden.

 

Zehnter Abschnitt. Gebühren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung von Seeunfällen und bei Freiheitsentziehungen.

§ 109

(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich des vorangegangenen Verfahrens folgende Gebühren:

1. Im ersten Rechtszug 120 bis 1.520 Deutsche Mark,

2. im zweiten Rechtszug 130 bis 1.820 Deutsche Mark, 3. im dritten Rechtszug 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

(3) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 2

Nr. 1 120 bis 760 Deutsche Mark, Nr. 2 130 bis 910 Deutsche Mark,

Nr. 3 170 bis 1.270 Deutsche Mark.

(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten einschließlich Verfahren der Beschwerde erhält der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr von 70 bis 910 Deutsche Mark.

(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 50 bis 650 Deutsche Mark. Erstreckt sich die mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Tag eine Gebühr von 40 bis 530 Deutsche Mark.

(6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 90 bis 1.270 Deutsche Mark.

(7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 bis 650 Deutsche Mark.

(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten und im gerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr von 40 bis 500 Deutsche Mark.

§ 109a

(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 2.

(2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 110

(1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich in der ersten Instanz nach den für das Verfahren vor dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in jedem Rechtszug nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.

(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspflicht handelt, gilt die Vorschrift des § 114 über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäß.

§ 111

(1) Bei der Untersuchung von Seeunfällen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

(2) Die Gebühren richten sich im Verfahren vor dem Seeamt nach den für das Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor dem Oberseeamt nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.

§ 112

(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebühr

von 50 bis 650 Deutsche Mark

1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,

2. für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, und bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen.

(2) Im Verfahren über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und im Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebühr von 40 bis 390 Deutsche Mark

1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,

2. für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen ist, und bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen.

(3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder auf eine sonstige Beistandsleistung, so erhält er eine Gebühr von 30 bis 340 Deutsche Mark.

(4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er das Vierfache der in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten Mindestgebühren aus der Staatskasse; § 97 Abs. 2, 4, §§ 98 bis 101, 103 gelten sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

 

Elfter Abschnitt  Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit

§ 113

(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehören, gelten sinngemäß in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluß von Wahlen und Abstimmungen,

2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,

3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter,

4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozeß ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 Deutsche Mark.

§ 113a

(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4. Die Prozeßgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Prozeßgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluß fest. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(2) Ist für das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, die Gebühr nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt, so erhält der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr von 170 bis 2.540 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, Verteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Beistand oder Vertreter, so erhält er in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mündlich verhandelt; die Gebühr beträgt 170 bis 1.270 Deutsche Mark.

§ 114

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß.

(2) Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor einem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4, im Verfahren vor dem Finanzgericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.

(4) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichtsordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu entstehende oder eine in demselben Verwaltungsverfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr angerechnet.

(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gilt § 40 sinngemäß. Bei Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinngemäß.

(6) Im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

§ 115

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 116

(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt

1. vor dem Sozialgericht 100 bis 1.300 Deutsche Mark,

2. vor dem Landessozialgericht 120 bis 1.520 Deutsche Mark,

3. vor dem Bundessozialgericht 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

Im Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr.

(2) In Verfahren

1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,

2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Entscheidungen einer Landesbehörde nach § 122 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten sinngemäß. Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.

(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24. Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich statt dessen um 50 vom Hundert.

§ 117

Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder als Urteil

wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.

 

Zwölfter Abschnitt  Gebühren in sonstigen Angelegenheiten

§ 118

(1) In anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr

1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für einen Rat oder eine Auskunft (§ 20);

2. für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden; für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften (Besprechungsgebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage;

3. für das Mitwirken bei Beweisaufnahmen, die von einem Gericht oder von einer Behörde angeordnet worden sind (Beweisaufnahmegebühr); § 34 gilt sinngemäß.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b der Zivilprozeßordnung anzurechnen.

§ 119

(1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), ist zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit.

(2) Im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) erhält der Rechtsanwalt je drei Zehntel der vollen Gebühr als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr.

(3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren eine Angelegenheit.

§ 120

(1) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, so erhält er nur zwei Zehntel der vollen Gebühr.

(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein Schreiben, das nur dem äußeren Betreiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine Benachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften, so erhält der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühr (§ 11 Abs. 2 Satz 1).

 

Dreizehnter Abschnitt  Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 121

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe oder nach § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

§ 122

(1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

(2) Der Rechtsanwalt erhält Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse, wenn er für eine Berufung oder Revision beigeordnet ist, auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlußberufung oder eine Anschlußrevision und, wenn er für die Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung beigeordnet ist, auch für die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluß ausdrücklich bestimmt, daß der Rechtsanwalt für die Rechtsverteidigung gegen die Anschlußberufung oder Anschlußrevision oder für die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung nicht beigeordnet ist.

(3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluß eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen, erhält der für den Hauptprozeß beigeordnete Rechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist.

Dies gilt insbesondere für

1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungszwang);

2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;

3. das selbständige Beweisverfahren;

4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen.

§ 123

Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 Deutsche Mark anstelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert
bis . . . DM
Gebühr
. . . DM
7000 390
8000 405
9000 420
10000 435
12000 445
14000 455
16000 465
18000 475
20000 485
25000 525
30000 565
35000 605
40000 645
45000 685
50000 725
über
50000
765

§ 124

(1) Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist. Die weitere Vergütung wird aus der Staatskasse gewährt, an die die Zahlungen nach § 120 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu leisten waren.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Vergütung unverzüglich zu den Prozeßakten mitteilen.

(3) Die weitere Vergütung wird erst festgesetzt, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(4) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, so bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 123 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

§ 125

Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

§ 126

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Nicht zu vergüten sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet; dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozeßgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozeßgericht befindet.

(2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest. Die Feststellung, daß die Reise erforderlich ist, ist für das Festsetzungsverfahren (§ 128) bindend.

§ 127

Für die entstandenen Gebühren (§ 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern. § 128 gilt sinngemäß.

§ 128

(1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt; jedoch setzt eine aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung nach § 124 einen Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Bundes- oder Landeskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 1 Satz 3) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche.

(3) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Vergütung festgesetzt ist, durch Beschluß. § 10 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark übersteigt. § 10 Abs. 3 Satz 2, 4 und Absatz 4 gilt sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(5) Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 129

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 124 besteht.

§ 130

(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszuges ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Entscheidung über ein gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über Beschwerde gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

 

Vierzehnter Abschnitt  Vergütung für die Beratungshilfe

§ 131

Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse.

§ 132

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 45 Deutsche Mark. § 20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.

(2) Für die in § 118 bezeichneten Tätigkeiten erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 110 Deutsche Mark. Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1

zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200 Deutsche Mark für den Vergleich oder von 135 Deutsche Mark für die Erledigung.

§ 133

Die §§ 125, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach den Gebühren des § 132. Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.

 

Fünfzehnter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 134

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, so ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

§ 135

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.